Satzung
§ 1
Diese Satzung gilt für den Gebirgstrachtenerhaltungsverein „D’Gmiadlichn Hochbergler“ mit Sitz am Hochberg und er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „D’Gmiadlichn Hochbergler e.V.“
§ 2
Zweck des Vereins ist,
a) die Erhaltung der Gebirgstracht
b) die Erhaltung und Förderung des Schuhplattlertanzes nebst sittlicher und bodenständiger Gesellschaft.
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Trachtler, die mit Vollständiger Tracht an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
Außerordentliche (passive) Mitglieder sind lediglich fördernde Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Mitglied kann jede Person werden, die
a) diese Satzung anerkennt
b) das 15. Lebensjahr vollendet hat.
§ 5
Neuaufnahmen sind jederzeit möglich. Die Rechtswirksamkeit der Mitgliedschaft ist jedoch vom Beschluss der nächsten Generalversammlung abhängig. Bedenken gegen die Aufnahme sind während der Generalversammlung vorzubringen und zu behandeln.
§ 6
Die Ernennung zum Ehrenmitglied muss der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden. Die Ernennung wird bei der nächsten Generalversammlung den Mitgliedern mitgeteilt.
§ 7
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei.
§ 8
Ein Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung,
a) wenn ein Mitglied länger als 2 Jahre trotz Mahnung mit den Beiträgen im Rückstand ist,
b) wenn ein Mitglied der Trachtensache durch sein Verhalten schwer schädigt,
c) oder bei schwerer Verletzung der Satzung.
§ 9
Sämtliche Mitglieder haben das Recht und die Pflicht bei allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie sollen hierbei die Tracht tragen.
§ 10
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe bestimmt die Generalversammlung.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 11
Für 25-jährige Vereinsmitgliedschaft wird eine Anstecknadel verliehen. Diese Ehrung entspricht nicht der Ernennung zum Ehrenmitglied.
§ 12
Die Vorstandschaft besteht aus
dem 1. Vorstand
dem 2. Vorstand
dem 1. Kassier.
Sie sind alle drei einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten.
§ 13
Der Ausschuss besteht aus:
der Vorstandschaft,
dem 2. Kassier,
dem Jugendwart,
dem Schriftführer,
dem Vorplattler,
der Vortänzerin und
bis zu 5 Beisitzern.
§ 14
Die Vorstandschaft und die anderen Ausschussmitglieder müssen auch Vereinsmitglieder sein. Sie werden, bis auf den Vorplattler und der Vortänzerin (§19), von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber immer bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
Ein Vorstandschafts- oder Ausschussmitglied ist gewählt, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen erhält und die Wahl annimmt.
§ 15
Der 1. Vorstand hat das Recht und die Pflicht Ausschusssitzungen einzuberufen und den Vorsitz auch bei allen anderen Versammlungen und Veranstaltungen zu führen. Diese Rechte und Pflichten sind in Abwesenheit des 1. Vorstandes vom 2. Vorstand zu übernehmen, außerdem hat er den 1. Vorstand zu unterstützen.
§ 16
Der 1. Kassier ist verpflichtet, die Kasse so zu führen, dass sie immer auf dem aktuellen Stand ist und jederzeit kontrolliert werden kann.
Der 2. Kassier muss den 1. Kassier bei seinen Aufgaben unterstützen.
§ 17
Der Jugendwart ist für die Belange des Trachtlernachwuchses zuständig.
§ 18
Der Schriftführer ist verpflichtet, über jede Generalversammlung Protokoll zu führen. Er hat die Jahresereignisse schriftlich festzuhalten und ist für den Schriftverkehr zuständig. Jedes Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 19
Der Vorplattler und die Vortänzerin setzen die Plattler- und Tanzproben fest. Sie werden von der Aktiven-Gruppe aus ihren Reihen gewählt und dann dem Ausschuss bei seiner nächsten Sitzung mitgeteilt. Sie bleiben mindestens für 1 Jahr im Amt.
§20
Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
a) über die Teilnahme an auswertigen Festlichkeiten
b) über alle anderen Aktivitäten im eigenen Vereinsleben.
Er hat außerdem allenfallsige Beschwerdefälle entgegenzunehmen und zu behandeln.
§ 21
Zur Auflösung des Vereins, zur Satzungsänderung, sowie für alle anderen Beschlüsse der Generalversammlung bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 22
Bei Auflösung des Vereins werden das Vereinsinventar, das Beschluss- und Protokollbuch und die Dokumente dem Heimathaus zur Aufbewahrung übergeben. Das Barvermögen ist der Stadt Traunstein zweckgebunden zur Instandhaltung und Pflege des Kriegerdenkmals am Hochberg zur Verfügung zu stellen.
§ 23
Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss von der Vorstandschaft festgelegt und allen Vereinsmitgliedern mindestens 1 Woche zuvor schriftlich mitgeteilt und außerdem in der Tagespresse bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
Bei jeder Generalversammlung müssen eventuelle Wünsche und Anträge von Mitgliedern behandelt werden.
§ 24
Die Beschlüsse vom Ausschuss in Bezug auf § 6 und alle Beschlüsse der Generalversammlung sind mit Ort, Zeit und dem jeweiligen Abstimmungsergebnis in das Beschlussbuch einzutragen, außerdem müssen der Versammlungsleiter und der Schriftführer diesen Eintrag unterzeichnen.
§ 25
Die Satzung vom 03.11.1991 wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Hochberg, 22.03.2015
Die Vorstandschaft
Julian Heigenhauser,
Alfred Prosser und
Florian Weißenbacher